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Betreiberhaftung bei unrechtmäßiger Verwendung urheberrechtlich geschützter Fotos!
Datum: Mittwoch, dem 16. Dezember 2009
Thema: Freie Images News


Der Bundesgerichtshof hat am 12.11.2009 unter Az: I ZR 166/07 entschieden, dass auch ein Betreiber eines Internetdienstes (im entschiedenen Fall einer Rezeptesammlung im Internet) für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften kann.

Grundsätzlich ist es so, dass den Anbieter eines Teledienstes nur eine beschränkte Haftung für Rechtsverletzungen seiner Nutzer trifft.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch weitgehend anerkannt, dass zum Beispiel ein Forenbetreiber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet sondern nur dann, wenn er selbst Prüfpflichten verletzt. Dies ist regelmäßig bei Meinungsforen etc. nicht der Fall, da nicht verlangt werden könne, dass jeder Beitrag geprüft wird.

Dies erfährt jedoch dann eine Einschränkung, wenn sich der Betreiber die Inhalte, wie im entschiedenen Fall, zu eigen macht. In diesem Fall haftet er ebenso wie der Nutzer für die Unterlassung der Urheberrechtsverletzung.
Ein Zueigenmachen liegt nicht schon im bloßen Bereithalten des fremden Inhaltes auf der eigenen Internetseite für den Abruf im Internet vor.

Der Bundesgerichtshof hat am 12.11.2009 unter Az: I ZR 166/07 entschieden, dass auch ein Betreiber eines Internetdienstes (im entschiedenen Fall einer Rezeptesammlung im Internet) für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften kann.

Grundsätzlich ist es so, dass den Anbieter eines Teledienstes nur eine beschränkte Haftung für Rechtsverletzungen seiner Nutzer trifft.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist auch weitgehend anerkannt, dass zum Beispiel ein Forenbetreiber nicht per se für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haftet sondern nur dann, wenn er selbst Prüfpflichten verletzt. Dies ist regelmäßig bei Meinungsforen etc. nicht der Fall, da nicht verlangt werden könne, dass jeder Beitrag geprüft wird.

Dies erfährt jedoch dann eine Einschränkung, wenn sich der Betreiber die Inhalte, wie im entschiedenen Fall, zu eigen macht. In diesem Fall haftet er ebenso wie der Nutzer für die Unterlassung der Urheberrechtsverletzung.
Ein Zueigenmachen liegt nicht schon im bloßen Bereithalten des fremden Inhaltes auf der eigenen Internetseite für den Abruf im Internet vor.





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